Haushalt für das Jahr 2016

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2016 vom 25.01.2016

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S 477) folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

586.900,00 EUR

620.550,00 EUR

-33.650,00 EUR

2. Im Finanzhaushalt 

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der ordentlichen Ein– und Auszahlungen

 

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der außerordentlichen Ein– und Auszahlungen

 

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

509.630,00 EUR

526.430,00 EUR

-16.800,00 EUR

 

0,00 EUR

0,00 EUR

 0,00 EUR

 

 149.750,00 EUR

653.000,00 EUR

-503.250,00 EUR

 

 534.690,00 EUR

14.640,00 EUR

520.050,00 EUR

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

0,00 EUR

220.000,00 EUR

 

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land– und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

2. Gewerbesteuer

 

           300 v.H.

           365 v.H.

           365 v.H.

Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

  33,00 EUR/Jahr

  45,00 EUR/Jahr

  57,00 EUR/Jahr

 

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 betrug 1.909.960,31 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 beträgt 1.869.790,31 EUR und zum 31.12.2016  1.843.140,31 EUR.

 

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.

 

Karbach, 25.01.2016 (S) Bender, Ortsbürgermeister

 

Hinweise

1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut: Die nach § 95 Absatz 4 in Verbindung mit § 103 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit erteilt: Zum Gesamtbetrag der Kredite (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von 220.000,00 Euro. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.

2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 01.02.2016 bis Dienstag, 09.02.2016 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus.

3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens– oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten  Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Karbach 25.01.2016

(S) Bender, Ortsbürgermeister